(PflSchSachkV 2013)
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.06.2013


§ 5 PflSchSachkV 2013 Entzug und Wiedererlangung der Sachkunde

(1) Hat die zuständige Behörde den Sachkundenachweis unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes entzogen, stellt sie einen neuen Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach § 3 bestanden hat und davon auszugehen ist, dass der Antragsteller künftig die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Wurde dem Antragsteller auch die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes untersagt, darf der Antragsteller frühestens sechs Monate vor Ablauf der nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Sperrfrist die Prüfung nach § 3 ablegen.