Ausfertigungsdatum: 06.02.2012
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie der Überführung in den freien Verkehr von Pflanzenschutzmitteln sowie von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, sowie Wirkstoffen, die zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel geeignet sind, mit. Die Zusammenarbeit der Zolldienststellen mit dem in § 59 Absatz 1 genannten Behörden bei der Überwachung der in Satz 1 genannten Gegenstände, mit Ausnahme der Schadorganismen und Befallsgegenstände, erfolgt gemäß den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).Die Zolldienststellen wirken auch bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln mit.
(2) Die Zolldienststellen können