Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

Ausfertigungsdatum: 06.02.2012


§ 44 PflSchG Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann genehmigte Zusatzstoffe daraufhin überprüfen, ob sie den Anforderungen nach § 42 Absatz 2 weiterhin entsprechen.

(2) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass ein genehmigter Zusatzstoff den Anforderungen nach § 42 Absatz 2 nicht entspricht, widerruft das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Genehmigung. In diesem Fall ist die Rückgabe des Zusatzstoffes an den Hersteller oder einen von ihm beauftragten Dritten zulässig.