Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV 1992)
Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel

Ausfertigungsdatum: 10.11.1992


§ 2 PflSchAnwV 1992 Eingeschränktes Anwendungsverbot

Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.