Anerkanntes Pflanzgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach der Größe sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5 entspricht.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen