(PflKartV 1986)
Pflanzkartoffelverordnung

Ausfertigungsdatum: 21.01.1986


§ 33 PflKartV 1986

Anerkanntes Pflanzgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach der Größe sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5 entspricht.