Ausfertigungsdatum: 21.01.1986
(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen und mit einer amtlichen Verschlusssicherung versehen (Verschließung).
(2) Als Verschlusssicherung kann verwendet werden:
(3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 trägt die Aufschrift "Saatgut amtlich verschlossen" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.
(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterlässt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes gilt diese Anforderung auch dann als erfüllt, wenn es