(PflKartV 1986)
Pflanzkartoffelverordnung

Ausfertigungsdatum: 21.01.1986


§ 25 PflKartV 1986 Einleger

Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" trägt und mindestens die Angaben der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1.8 enthält. Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material oder ein Klebeetikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind.