Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)
Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin

Ausfertigungsdatum: 27.11.2017


§ 17 PflanzentechMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.