(1) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst: 
        
            - 1.
- 
                Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes, 
- 2.
- 
                Art der Trägerschaft jedes Trägers der praktischen Ausbildung und jeder Pflegeschule nach öffentlich, privat oder frei gemeinnützig. 
        (2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst: 
        
            - 1.
- 
                
                    für jede sich in der Ausbildung nach Teil 2 oder Teil 5 des Pflegeberufegesetzes befindliche Person: 
                     
                        - a)
- 
                            das Geschlecht, 
- b)
- 
                            das Geburtsjahr, 
- c)
- 
                            das Datum des Beginns der Ausbildung, 
- d)
- 
                            der Ausbildungsumfang nach Voll- oder Teilzeit, 
- e)
- 
                            die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach § 81 des Dritten Buches oder nach § 16 des Zweiten Buches in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, 
- f)
- 
                            die Bezeichnung des Trägers der praktischen Ausbildung und der besuchten Pflegeschule, 
 
- 2.
- 
                für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses. 
(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede sich in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr erfasst.