(1) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
- 1.
-
Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes,
- 2.
-
Art der Trägerschaft jedes Trägers der praktischen Ausbildung und jeder Pflegeschule nach öffentlich, privat oder frei gemeinnützig.
(2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
- 1.
-
für jede sich in der Ausbildung nach Teil 2 oder Teil 5 des Pflegeberufegesetzes befindliche Person:
- a)
-
das Geschlecht,
- b)
-
das Geburtsjahr,
- c)
-
das Datum des Beginns der Ausbildung,
- d)
-
der Ausbildungsumfang nach Voll- oder Teilzeit,
- e)
-
die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach § 81 des Dritten Buches oder nach § 16 des Zweiten Buches in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- f)
-
die Bezeichnung des Trägers der praktischen Ausbildung und der besuchten Pflegeschule,
- 2.
-
für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses.
(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede sich in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr erfasst.