Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

Ausfertigungsdatum: 02.10.2018


§ 22 PflAFinV Erhebungsmerkmale

(1) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

1.
Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes,
2.
Art der Trägerschaft jedes Trägers der praktischen Ausbildung und jeder Pflegeschule nach öffentlich, privat oder frei gemeinnützig.

(2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

1.
für jede sich in der Ausbildung nach Teil 2 oder Teil 5 des Pflegeberufegesetzes befindliche Person:
a)
das Geschlecht,
b)
das Geburtsjahr,
c)
das Datum des Beginns der Ausbildung,
d)
der Ausbildungsumfang nach Voll- oder Teilzeit,
e)
die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach § 81 des Dritten Buches oder nach § 16 des Zweiten Buches in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
f)
die Bezeichnung des Trägers der praktischen Ausbildung und der besuchten Pflegeschule,
2.
für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses.

(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede sich in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr erfasst.