Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

Ausfertigungsdatum: 02.10.2018


§ 11 PflAFinV Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen teilen der zuständigen Stelle bis zum 1. April des Festsetzungsjahres Name, Träger und Anschrift der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes mit.

(2) Die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres die Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte mit, die am 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt sind. Ambulante Pflegeeinrichtungen teilen dabei zusätzlich mit, welcher Anteil an Vollzeitäquivalenten auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt.

(3) Die stationären Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zusätzlich die für die jeweilige Einrichtung nach den geltenden Vergütungsvereinbarungen zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten mit.

(4) Die ambulanten Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zusätzlich die Anzahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte mit.