Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)
Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin

Ausfertigungsdatum: 27.10.2015


§ 18 PferdewMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 oder von Prüfungen nach den §§ 7 und 8, den §§ 11 und 12 sowie den §§ 15 bis 17 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.