Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Ausfertigungsdatum: 18.04.2016


§ 5 PFAV Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung

Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen:

1.
die Bilanzen nach Formblatt 800 und
2.
die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.