§ 5 PFAV Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung
Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen:
1.
die Bilanzen nach Formblatt 800 und
2.
die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.
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