Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Ausfertigungsdatum: 18.04.2016


§ 4 PFAV Interner jährlicher Bericht

Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:

1.
Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß den §§ 5 bis 7,
2.
formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 und 9 und
3.
sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 10.