Pfandleiherverordnung (PfandlV)
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

Ausfertigungsdatum: 01.02.1961


§ 8 PfandlV Versicherung

Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.