Pfandleiherverordnung (PfandlV)
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

Ausfertigungsdatum: 01.02.1961


§ 2 PfandlV Anzeige

Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.