Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
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einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,
- 3.
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(weggefallen)
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einer Vorschrift
- a)
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des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,
- b)
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des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder
- c)
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des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk
zuwiderhandelt,
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entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,
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entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,
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einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt,
- 8.
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entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder
- 9.
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entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.