Pfandleiherverordnung (PfandlV)
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

Ausfertigungsdatum: 01.02.1961


§ 12 PfandlV Aushang

Der Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.