(PfandBrAUmwG)
Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft

Ausfertigungsdatum: 20.12.1988


§ 5 PfandBrAUmwG Gewährleistung für Altverpflichtungen

Der Bund gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Die Gläubiger der Aktiengesellschaft können den Bund nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft nicht befriedigt werden können.