(PfandBrAUmwG)
Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft

Ausfertigungsdatum: 20.12.1988


§ 4 PfandBrAUmwG Satzungsfeststellung

Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt festgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.