Ausfertigungsdatum: 20.12.1988
(1) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Anteilseigner der Deutschen Pfandbriefanstalt. Sie übernehmen das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Stammeinlagen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt.
(2) § 383 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.