(PfandBG)
Pfandbriefgesetz

Ausfertigungsdatum: 22.05.2005


§ 14 PfandBG Beleihungsgrenze

Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.