(PersStruktG-Streitkräfte)
Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften

Ausfertigungsdatum: 30.07.1985


§ 2 PersStruktG-Streitkräfte

(1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das fünfundvierzigste Lebensjahr tritt.

(2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser beträgt beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des

fünfundvierzigsten Lebensjahrs das Achtfache,
sechsundvierzigsten Lebensjahrs das Siebenfache,
siebenundvierzigsten Lebensjahrs das Sechsfache,
achtundvierzigsten Lebensjahrs das Fünffache,
neunundvierzigsten Lebensjahrs das Vierfache,
fünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs das Dreifache

der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens jedoch das Achtfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14.