Personalstärkegesetz (PersStärkeG)
Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte

Ausfertigungsdatum: 20.12.1991


§ 8 PersStärkeG

In den Fällen der Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 3 und der Verkürzung der Dienstzeit nach § 4 ist für die Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat auf Zeit maßgebend.