Personalstärkegesetz (PersStärkeG)
Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte

Ausfertigungsdatum: 20.12.1991


§ 5 PersStärkeG

Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.