(Fundstelle: BGBl. I 2008, 240 - 241)
– Zeitliche Gliederung –
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
- Abschnitt B Nr. 3
-
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.1
-
Personalanwerbung, Lernziele a und b,
- Abschnitt A Nr. 1.2
-
Bewerberberatung, Lernziel b,
- Abschnitt A Nr. 3
-
Berufsfelderschließung, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 5.1
-
Kommunikation, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 5.2
-
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 6
-
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b,
- Abschnitt B Nr. 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
- Abschnitt B Nr. 1.2
-
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,
- Abschnitt B Nr. 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- Abschnitt B Nr. 1.4
-
Umweltschutz,
- Abschnitt B Nr. 2.3
-
Informations- und Kommunikationssysteme
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.4
-
Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 2.4
-
Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b,
- Abschnitt A Nr. 4.2
-
Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b,
- Abschnitt A Nr. 4.3
-
Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d,
- Abschnitt B Nr. 2.1
-
Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,
- Abschnitt B Nr. 2.4
-
Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.2
-
Bewerberberatung, Lernziele a und d,
- Abschnitt A Nr. 2.3
-
Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 2.4
-
Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d,
- Abschnitt A Nr. 2.5
-
Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 4.1
-
Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 5.2
-
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,
- Abschnitt A Nr. 7
-
Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b,
- Abschnitt B Nr. 1.2
-
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.1
-
Personalanwerbung, Lernziel c,
- Abschnitt A Nr. 2.1
-
Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c,
- Abschnitt A Nr. 2.4
-
Personalsachbearbeitung, Lernziel e,
- Abschnitt A Nr. 5.1
-
Kommunikation, Lernziel c,
- Abschnitt A Nr. 7
-
Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c,
- Abschnitt B Nr. 1.2
-
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e,
- Abschnitt B Nr. 2.1
-
Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 2.2
-
Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
- Abschnitt A Nr. 2.3
-
Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c,
- Abschnitt A Nr. 3
-
Berufsfelderschließung, Lernziel b,
- Abschnitt A Nr. 4.2
-
Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c,
- Abschnitt A Nr. 5.3
-
Konfliktmanagement
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.3
-
Personalauswahl, Lernziele a bis d,
- Abschnitt A Nr. 4.1
-
Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b,
- Abschnitt A Nr. 4.2
-
Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
- Abschnitt A Nr. 4.3
-
Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 6
-
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d,
- Abschnitt B Nr. 2.2
-
Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.3
-
Personalauswahl, Lernziel e,
- Abschnitt A Nr. 2.1
-
Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a,
- Abschnitt A Nr. 4.1
-
Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d,
- Abschnitt A Nr. 4.4
-
Kontrolle der Vertragserfüllung,
- Abschnitt A Nr. 5.2
-
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
- Abschnitt A Nr. 6
-
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e,
- Abschnitt B Nr. 2.2
-
Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.2
-
Bewerberberatung, Lernziele c und e,
- Abschnitt A Nr. 2.3
-
Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e,
- Abschnitt A Nr. 2.5
-
Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b,
- Abschnitt A Nr. 3
-
Berufsfelderschließung, Lernziel c,
- Abschnitt A Nr. 5.1
-
Kommunikation, Lernziel b,
- Abschnitt B Nr. 2.1
-
Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
- Abschnitt A Nr. 1.4
-
Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b,
- Abschnitt A Nr. 4.3
-
Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e,
zu vermitteln.