(Fundstelle: BGBl. I 2008, 240 - 241)
    
    – Zeitliche Gliederung –
    
        Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus 
        
            - Abschnitt B Nr. 3
- 
                Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben 
        zu vermitteln.
    
    
Erstes Ausbildungsjahr
    
    
        (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus 
        
            - Abschnitt A Nr. 1.1
- 
                Personalanwerbung, Lernziele a und b, 
- Abschnitt A Nr. 1.2
- 
                Bewerberberatung, Lernziel b, 
- Abschnitt A Nr. 3
- 
                Berufsfelderschließung, Lernziel a, 
- Abschnitt A Nr. 5.1
- 
                Kommunikation, Lernziel a, 
- Abschnitt A Nr. 5.2
- 
                Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a, 
- Abschnitt A Nr. 6
- 
                Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b, 
- Abschnitt B Nr. 1.1
- 
                Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, 
- Abschnitt B Nr. 1.2
- 
                Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c, 
- Abschnitt B Nr. 1.3
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- Abschnitt B Nr. 1.4
- 
                Umweltschutz, 
- Abschnitt B Nr. 2.3
- 
                Informations- und Kommunikationssysteme 
        zu vermitteln.
    
    
        (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus 
        
            - Abschnitt A Nr. 1.4
- 
                Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a, 
- Abschnitt A Nr. 2.4
- 
                Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b, 
- Abschnitt A Nr. 4.2
- 
                Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b, 
- Abschnitt A Nr. 4.3
- 
                Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d, 
- Abschnitt B Nr. 2.1
- 
                Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d, 
- Abschnitt B Nr. 2.4
- 
                Datenschutz und Datensicherheit 
        zu vermitteln.
    
    
        (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus 
        
            - Abschnitt A Nr. 1.2
- 
                Bewerberberatung, Lernziele a und d, 
- Abschnitt A Nr. 2.3
- 
                Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a, 
- Abschnitt A Nr. 2.4
- 
                Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d, 
- Abschnitt A Nr. 2.5
- 
                Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a, 
- Abschnitt A Nr. 4.1
- 
                Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a, 
- Abschnitt A Nr. 5.2
- 
                Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b, 
- Abschnitt A Nr. 7
- 
                Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b, 
- Abschnitt B Nr. 1.2
- 
                Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f, 
        zu vermitteln.
    
    
Zweites Ausbildungsjahr
    
    
        (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus 
        
            - Abschnitt A Nr. 1.1
- 
                Personalanwerbung, Lernziel c, 
- Abschnitt A Nr. 2.1
- 
                Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c, 
- Abschnitt A Nr. 2.4
- 
                Personalsachbearbeitung, Lernziel e, 
- Abschnitt A Nr. 5.1
- 
                Kommunikation, Lernziel c, 
- Abschnitt A Nr. 7
- 
                Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c, 
- Abschnitt B Nr. 1.2
- 
                Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e, 
- Abschnitt B Nr. 2.1
- 
                Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e, 
        zu vermitteln.
    
    
        (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus 
        
            - Abschnitt A Nr. 2.2
- 
                Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, 
- Abschnitt A Nr. 2.3
- 
                Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c, 
- Abschnitt A Nr. 3
- 
                Berufsfelderschließung, Lernziel b, 
- Abschnitt A Nr. 4.2
- 
                Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c, 
- Abschnitt A Nr. 5.3
- 
                Konfliktmanagement 
        zu vermitteln.
    
    
        (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus 
        
            - Abschnitt A Nr. 1.3
- 
                Personalauswahl, Lernziele a bis d, 
- Abschnitt A Nr. 4.1
- 
                Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b, 
- Abschnitt A Nr. 4.2
- 
                Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e, 
- Abschnitt A Nr. 4.3
- 
                Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a, 
- Abschnitt A Nr. 6
- 
                Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d, 
- Abschnitt B Nr. 2.2
- 
                Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c, 
        zu vermitteln.
    
    
Drittes Ausbildungsjahr
    
    
        (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus 
        
            - Abschnitt A Nr. 1.3
- 
                Personalauswahl, Lernziel e, 
- Abschnitt A Nr. 2.1
- 
                Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a, 
- Abschnitt A Nr. 4.1
- 
                Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d, 
- Abschnitt A Nr. 4.4
- 
                Kontrolle der Vertragserfüllung, 
- Abschnitt A Nr. 5.2
- 
                Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c, 
- Abschnitt A Nr. 6
- 
                Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e, 
- Abschnitt B Nr. 2.2
- 
                Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e, 
        zu vermitteln.
    
    
        (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus 
        
            - Abschnitt A Nr. 1.2
- 
                Bewerberberatung, Lernziele c und e, 
- Abschnitt A Nr. 2.3
- 
                Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e, 
- Abschnitt A Nr. 2.5
- 
                Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b, 
- Abschnitt A Nr. 3
- 
                Berufsfelderschließung, Lernziel c, 
- Abschnitt A Nr. 5.1
- 
                Kommunikation, Lernziel b, 
- Abschnitt B Nr. 2.1
- 
                Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f, 
        zu vermitteln.
    
    
        (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus 
        
            - Abschnitt A Nr. 1.4
- 
                Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b, 
- Abschnitt A Nr. 4.3
- 
                Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e, 
        zu vermitteln.