(PEhrlInstZustV)
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts

Ausfertigungsdatum: 25.09.1996


§ 2 PEhrlInstZustV

Das Paul-Ehrlich-Institut ist zusätzlich zu den Zuständigkeiten nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes zuständig für

1.
Arzneimittel, die gentechnologisch hergestellte Blutgerinnungsfaktoren enthalten,
2.
BCG-Bakterien enthaltende Arzneimittel, die zur unspezifischen Stimulierung des Immunsystems bestimmt sind.