(PEhrlInstZustV)
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts

Ausfertigungsdatum: 25.09.1996


§ 1 PEhrlInstZustV

Von der Zuständigkeit des Paul-Ehrlich-Instituts nach § 77 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes ausgenommen sind

1.
homöopathische Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder enthalten,
2.
Arzneimittel aus Blut oder Blutbestandteilen von Tieren, soweit es sich nicht um Zubereitungen von Blutgerinnungsfaktoren, Seren oder Testseren handelt.