(PBefGÄndG 6)
Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 25.07.1989


Art 3 PBefGÄndG 6

Die Länder können Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes erlassen. Soweit solche Regelungen erlassen werden, sind die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.