Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung (PBeaKK-VerwAufwVO)
Verordnung über die Abrechnung und Verteilung des Verwaltungsaufwands der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse

Ausfertigungsdatum: 05.01.2016


§ 5 PBeaKK-VerwAufwVO Kostenabrechnung

Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1 bis 4, auch soweit diese nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.