Personalausweisverordnung (PAuswV)
Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Ausfertigungsdatum: 01.11.2010


Anhang 4 PAuswV Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1476)


Nr.Bezeichnung der SystemkomponenteVerpflichtung/Option
 1Elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium auf der Ausweiskarte (Hard- und Software)Verpflichtung für den Ausweishersteller
 2Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von FingerabdrückenVerpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 3Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der FingerabdrückeVerpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 4System zur sicheren Übermittlung des Lichtbildes von Dritten an die PersonalausweisbehördeVerpflichtung für die Personalausweisbehörden, welche das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 von Dritten erhalten
 5Erfassungsstation zur Fertigung des LichtbildesVerpflichtung für die Personalausweisbehörden, die das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 selbst fertigen
 6Modul für die Datenübermittlung von den Personalausweisbehörden an den AusweisherstellerVerpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 7Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der AntragsdatenVerpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 8Änderungs- und Visualisierungmodul für den Änderungs- und Visualisierungsdienst in den PersonalausweisbehördenVerpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
 9Kartenlesegeräte für die Nutzung im Rahmen des § 18 des PersonalausweisgesetzesOptionale Durchführung durch den Anbieter dieser Geräte.
10eID-ClientOptionale Durchführung durch den Anbieter dieser Software. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter Software an den Ausweisinhaber
11Hard- und Software zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises oder des Vor-Ort-Auslesens bei den Diensteanbietern oder ihrer Auftragnehmer (eID-Server)Verpflichtung für den Diensteanbieter oder dessen Auftragnehmer