Personalausweisverordnung (PAuswV)
Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Ausfertigungsdatum: 01.11.2010


§ 31 PAuswV Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten

Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben.