Personalausweisverordnung (PAuswV)
Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Ausfertigungsdatum: 01.11.2010


§ 13 PAuswV Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums

Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.