Pauschal-Abgeltungsverordnung (PauschAV)
Verordnung über die Verteilung der pauschalen Abgeltung für Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen durch den Bund

Ausfertigungsdatum: 26.04.2004


§ 5 PauschAV Korrekturverfahren

Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach § 4 Abs. 1 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, berücksichtigt das Bundesversicherungsamt diese im nächsten Verteilungsverfahren. Das Nähere regelt das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen.