(1) Im Patentgericht werden gebildet
- 1.
-
Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
- 2.
-
Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.