Auf Grund des § 30g des Patentgesetzes und des § 3a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, beide in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549), verordnet die Bundesregierung:
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen