Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Ausfertigungsdatum: 22.09.2017


§ 55 PatAnwAPrV Zweite Wiederholungsprüfung

(1) Wer die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, ist auf Antrag zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zuzulassen, wenn die bisherigen Prüfungsleistungen vermuten lassen, dass die zweite Wiederholungsprüfung bestanden wird.

(2) Der Zulassungsantrag ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Prüfungstermin beziehen. Er ist dem Prüfungsausschuss der ersten Wiederholungsprüfung zur Stellungnahme zuzuleiten.

(3) Über den Zulassungsantrag hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

(4) § 54 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission soll nach Anhörung des Prüflings eine Frist bestimmen, innerhalb der die zweite Wiederholungsprüfung abzulegen ist. Die Frist soll nicht mehr als 13 Monate betragen. Eine Fristbestimmung ist in den Bescheid nach § 52 Absatz 4 Satz 1 aufzunehmen.