Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Ausfertigungsdatum: 22.09.2017


§ 5 PatAnwAPrV Freiwilliges Ausscheiden

Wer freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden will, hat dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.