(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder für einzelne Prüfungstage ausgeschlossen werden, wer 
        
            - 1.
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                den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder 
- 2.
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                an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer erheblich gefährdet oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde. 
        (2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft 
        
            - 1.
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                für die schriftliche Prüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, in dringenden Fällen die Aufsichtsperson, und 
- 2.
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                für die mündliche Prüfung der Prüfungsausschuss. 
(3) Hinsichtlich der Folgen eines Ausschlusses gilt im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 § 43 Absatz 1 und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 § 43 Absatz 5 bis 7 entsprechend.