Ausfertigungsdatum: 22.09.2017
(1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission obliegt es,
(2) Die Mitglieder sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Im Übrigen unterstehen die Mitglieder nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Dienstaufsicht der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die oder der Vorsitzende untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts.
(3) Die Mitglieder haben über den Verlauf der Prüfungen und Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren und vor Behörden erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts.
(4) Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung sowie einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Die Entschädigung beträgt
(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung und des Auslagenersatzes erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt.