Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Ausfertigungsdatum: 22.09.2017


§ 14 PatAnwAPrV Aufsicht über ausbildende Patentassessoren

(1) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung ihrer Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts.

(2) Ausbildende Patentassessoren haben dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Verlangen schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung zu erteilen und die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.