(PaßG)
Paßgesetz

Ausfertigungsdatum: 19.04.1986


§ 15 PaßG Pflichten des Inhabers

Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich

1.
den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
2.
auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
3.
den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;
4.
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
5.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.