Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich
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den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
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auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
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den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;
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den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
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anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.