(1) Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
1.
eine Person ihn unberechtigt besitzt;
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß gegen den Inhaber Paßversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 vorliegen;
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.
(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.
(3) (weggefallen)
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