(PaßG)
Paßgesetz

Ausfertigungsdatum: 19.04.1986


§ 13 PaßG Sicherstellung

(1) Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

1.
eine Person ihn unberechtigt besitzt;
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß gegen den Inhaber Paßversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 vorliegen;
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.

(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.

(3) (weggefallen)