(PaßG)
Paßgesetz

Ausfertigungsdatum: 19.04.1986


§ 12 PaßG Einziehung

(1) Ein nach § 11 ungültiger Paß oder Paßersatz kann eingezogen werden. Die Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.

(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Paß einzuziehen.

(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.