(ParlStG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Ausfertigungsdatum: 24.07.1974


§ 9 ParlStG

§ 6 gilt nicht für ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.