(ParlStG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Ausfertigungsdatum: 24.07.1974


§ 2 ParlStG

Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll.