(ParlStG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Ausfertigungsdatum: 24.07.1974


§ 11 ParlStG

(1)

(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gleichsteht.

(3)