(ParkettlMeistPrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 28.08.1974


§ 9 ParkettlMeistPrV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.