(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht: 
        
            - 1.
- 
                
                    Verlegung von Parkettstäben oder Parkettafeln mit Oberflächenbehandlung
                     
                        - a)
- 
                            zu Würfelboden mit Zwischenfries und Bordüre oder 
- b)
- 
                            zu Flechtenboden zwei- oder dreifach diagonal verlegt mit Außenfries oder 
- c)
- 
                            zu Rautenboden mit Außenfries; 
 
- 2.
- 
                Anfertigung einer Tafelparkettplatte mit Bordüre ohne Verwendung von Parketthalb- und -fertigfabrikaten auf einer Spanplatte; 
- 3.
- 
                Konstruktion eines Schwingbodens nach vorgegebenen Daten und Ausführung eines Schwingbodenteils. 
        (2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern: 
        
            - 1.
- 
                Entwurfsskizzen und eine Werkzeichnung, 
- 2.
- 
                die Vorkalkulation, 
- 3.
- 
                die Leistungsbeschreibung, 
- 4.
- 
                die Nachkalkulation.