(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:
- 1.
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Verlegung von Parkettstäben oder Parkettafeln mit Oberflächenbehandlung
- a)
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zu Würfelboden mit Zwischenfries und Bordüre oder
- b)
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zu Flechtenboden zwei- oder dreifach diagonal verlegt mit Außenfries oder
- c)
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zu Rautenboden mit Außenfries;
- 2.
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Anfertigung einer Tafelparkettplatte mit Bordüre ohne Verwendung von Parketthalb- und -fertigfabrikaten auf einer Spanplatte;
- 3.
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Konstruktion eines Schwingbodens nach vorgegebenen Daten und Ausführung eines Schwingbodenteils.
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
- 1.
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Entwurfsskizzen und eine Werkzeichnung,
- 2.
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die Vorkalkulation,
- 3.
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die Leistungsbeschreibung,
- 4.
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die Nachkalkulation.