Ausfertigungsdatum: 17.06.2002
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1855 - 1860)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | ||
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1. - 18. Monat | 19. - 36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Nr. 5) | a) | Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern | 2 *) | |
b) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen | ||||
c) | Vorschriften zum Datenschutz beachten | ||||
d) | Daten pflegen und sichern | ||||
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Nr. 6) | a) | Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen | 4 *) | |
b) | Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge | ||||
c) | Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten | ||||
d) | Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen | ||||
e) | Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden | ||||
f) | technische Veränderungen feststellen und umsetzen | 3 *) | |||
g) | Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren | ||||
h) | Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten | ||||
i) | Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen | ||||
k) | Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen | ||||
7 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Nr. 7) | a) | Skizzen anfertigen und anwenden | 5 *) | |
b) | Bau- und Werkzeichnungen zur Konstruktion und Einteilung von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen lesen und anwenden | ||||
c) | Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften, Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und Arbeitsanweisungen anwenden | ||||
d) | Materiallisten erstellen | ||||
e) | Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern | ||||
f) | Messungen des Raumklimas sowie der Zustände von Estrichen, Holz und Holzwerkstoffen durchführen, Ergebnisse protokollieren und berücksichtigen | ||||
g) | Leistungsverzeichnisse anwenden | 4 *) | |||
h) | technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Herstellerangaben | ||||
i) | technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen | ||||
k) | Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen | ||||
8 | Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Nr. 8) | a) | Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen | 4 *) | |
b) | Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen | ||||
c) | Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen | ||||
d) | Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen | ||||
e) | Werkstoffe, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten | ||||
f) | Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen | ||||
g) | bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern | ||||
9 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 9) | a) | Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen | 6 | |
b) | Handwerkzeuge handhaben und instand halten | ||||
c) | Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden | ||||
d) | Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen | ||||
e) | Maschinenwerkzeuge einrichten und instand halten | 2 | |||
f) | Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen | ||||
g) | Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten | ||||
10 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10) | a) | Werk- und Hilfsstoffe auswählen, kennzeichnen, transportieren und lagern | 7 | |
b) | Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, Maße übertragen | ||||
c) | Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle von Hand bearbeiten | ||||
d) | Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle mit Maschinen be- und verarbeiten | ||||
e) | Werkstoffverbindungen herstellen | ||||
f) | Holzschutzmaßnahmen durchführen | ||||
11 | Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen (§ 3 Nr. 11) | a) | Untergründe auf Belegreife prüfen | 15 | |
b) | Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen auswählen | ||||
c) | Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürsten, Schleifen, Fräsen und Absaugen | ||||
d) | Untergründe säubern, sperren und vorstreichen | ||||
e) | Fugen und Risse bearbeiten | ||||
f) | Höhenausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstellen | ||||
g) | Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen | ||||
h) | Holzunterböden herstellen | ||||
i) | Fehlstellen in Estrichen ergänzen | 10 | |||
k) | Altbeläge entfernen und Entsorgung veranlassen | ||||
l) | Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen zuschneiden und einbauen, Schüttungen einbringen | ||||
m) | Fertigteilestrichelemente verlegen | ||||
n) | Schwingbodenkonstruktionen herstellen | ||||
o) | Doppelboden- und Hohlbodenkonstruktionen einbauen | ||||
12 | Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 12) | a) | Gestaltungsmerkmale unterscheiden sowie Gestaltungstechniken auswählen und anwenden | 4 | |
b) | Skizzen für Verlegemuster anfertigen | ||||
c) | Verlegemuster nach Gestaltungsmerkmalen festlegen und umsetzen | ||||
d) | Schablonen herstellen und Formen übertragen | ||||
13 | Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen (§ 3 Nr. 13) | a) | Parkettböden und andere Holzfußböden nach Anforderungen auswählen | 20 | |
b) | Gefahren von Stoffen und Stäuben, insbesondere Verpuffungen, beachten | ||||
c) | Klebstoffe und Trennlagen auswählen und verarbeiten | ||||
d) | Parkettböden und andere Holzfußböden verkleben | ||||
e) | Mehrschichtparkett und Schichtwerkstoffe schwimmend verlegen, Elemente verbinden | ||||
f) | Stabparkett, Mehrschichtparkett und Dielen nageln und schrauben | ||||
g) | Sportbodenkonstruktion herstellen, Spielfeldmarkierung aufbringen | 17 | |||
h) | elastische Fugen herstellen | ||||
i) | Treppen bekleiden | ||||
k) | Schwellen und Anschlüsse herstellen | ||||
l) | Muster- und Intarsienböden herstellen | ||||
14 | Verlegen von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 14) | a) | Bodenbeläge nach Anforderungen auswählen | 7 | |
b) | Gefahren von lösemittelhaltigen Stoffen, insbesondere beim Verlegen, beachten | ||||
c) | Klebstoffe auswählen und verarbeiten | ||||
d) | Verlegerichtung von Bodenbelägen bestimmen, Platten und Bahnen einteilen, verkleben, verspannen und verkletten | ||||
e) | Kunstharzbeschichtungen auftragen | 7 | |||
f) | Bodenbeläge ableitfähig verlegen und Ergebnis dokumentieren | ||||
g) | Fugen von elastischen Bodenbelägen fräsen und schließen | ||||
h) | elastische Fugen herstellen | ||||
i) | An- und Abschlüsse herstellen | ||||
k) | Flächen bekleben | ||||
15 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 15) | a) | Erstpflege bei Parkett und elastischen Bodenbelägen durchführen | 3 | |
b) | Oberflächen vor Beschädigungen schützen | ||||
c) | Oberflächen hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung beurteilen | 15 | |||
d) | Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungs-mittel auswählen | ||||
e) | Schleifmittel auswählen, Parkett, andere Holzfußböden und Kork schleifen, insbesondere mit Maschinen | ||||
f) | Fugen verfüllen | ||||
g) | Oberflächen versiegeln, imprägnieren, ölen und wachsen | ||||
h) | Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen | ||||
16 | Herstellen und Anbringen von Profilen (§ 3 Nr. 16) | a) | Profile nach ihrer Funktion auswählen, einpassen und anbringen | 3 | |
b) | Sockelleisten und Treppenkantenprofile anfertigen und anbringen | 3 | |||
17 | Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen (§ 3 Nr. 17) | a) | Verschmutzungszustand und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und dokumentieren | 6 | |
b) | Pflegemittelsysteme und Pflegeverfahren auswählen, Pflegearbeiten durchführen | ||||
c) | Reinigungsmittelsysteme auswählen, Zwischen- und Grundreinigung durchführen | ||||
d) | Parkett und andere Holzfußböden sowie Korkböden aufarbeiten | ||||
e) | Instandsetzungsverfahren auswählen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen | ||||
18 | Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden (§ 3 Nr. 18) | a) | Zustand von Parkett und anderen Holzfußböden feststellen und dokumentieren | 4 | |
b) | erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern | ||||
c) | Parkett und andere Holzfußböden unter Beachtung der Bauart, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale nach Vorgaben restaurieren | ||||
d) | Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren | ||||
19 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Nr. 19) | a) | Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern | 2 *) | |
b) | qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen | ||||
c) | Arbeiten kundenorientiert durchführen | ||||
d) | Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren | 3 *) | |||
e) | Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten | ||||
f) | Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern |