(ParkettlAusbV 2002)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin

Ausfertigungsdatum: 17.06.2002


§ 9 ParkettlAusbV 2002 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.